Zu prüfen ist weiter, was der Beschuldigte mit den Organisatoren der Kundgebung vor 14:00 Uhr besprochen hatte, wie viele Leute sich auf dem Vorplatz befanden und ob sich Demonstrationswillige um den Beschuldigten scharen konnten. 12.3 Verfügbare Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel grundsätzlich vollständig aufgelistet und das Wesentliche dazu notiert. Vorab wird auf deren korrekte Erwägungen verwiesen (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 91 ff.). Nachfolgend werden, wo nötig, Ergänzungen und Wiederholungen angebracht. Betreffend die Einvernahmen der Polizeibeamten B.___