237, Z. 28 ff.; pag. 105). 12.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist, ob der Beschuldigte auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums durch das Megafon nebst den eingestandenen Äusserungen auch Parolen u.a. an die weggewiesenen Demonstrationswilligen gerufen und durch Worte und sein Verhalten die anwesenden Personen zur Teilnahme an der politischen Kundgebung aufgefordert hat. Zu prüfen ist weiter, was der Beschuldigte mit den Organisatoren der Kundgebung vor 14:00 Uhr besprochen hatte, wie viele Leute sich auf dem Vorplatz befanden und ob sich Demonstrationswillige um den Beschuldigten scharen konnten.