11. Vorbringen des Beschuldigten Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, die Bundesverfassung stehe über der COVID-19-Verordnung und letztere sei verfassungswidrig. Er habe gegen die Massnahmen des Bundesrats demonstrieren wollen und sei davon ausgegangen, dass es sich um eine bewilligte Demonstration handle. Die Polizei habe vor Ort «behauptet», die öffentliche Veranstaltung sei verboten. Mit dem Strafbefehl sei er nicht einverstanden, es gebe ein YouTube-Video von seiner Ansicht.