10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sich zur Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zur Allmend in Bern begeben und zu diesem Zweck ein Megafon mitgeführt sowie eine gelbe (Leucht-)Weste getragen habe. Er habe sich nach seiner Wegweisung von der Allmend auf den Platz des Wankdorf- Einkaufszentrums begeben und kurz vor dem offiziellen Beginn der Demonstration um 14:00 Uhr den Organisatoren mitgeteilt, was er nun tun werde. Genau um 14:00 Uhr habe er mit seinen Megafon-Durchsagen begonnen.