3 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist nicht beschränkt. Das Gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt und mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren - und somit infolge fehlender Anschlussberufung - gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).