177 ff.) ediert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Polizeibeamten B.________ und C.________ als Zeugen einvernommen (pag. 226 ff.; pag. 232 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 235 ff.). Weiter reichte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Unterlagen zu den Akten (pag. 246 ff.) und forderte die Mitglieder der Kammer auf, die eingereichte «Transparenzerklärung» auszufüllen und zu unterzeichnen (pag. 250). Die eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten erkannt, der Antrag auf Ausfüllen und Unterzeichnen der «Transparenzerklärung» wurde abgewiesen (pag.