199 ff.) eingeholt, wobei betreffend aktuelle Einkünfte des Beschuldigten trotz zweiter Anfrage keine Angaben erhältlich gemacht werden konnten (pag. 214 f.). Ferner wurden von Amtes wegen der Polizeibeamte C.________ als Zeuge zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und bei den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg die begründeten Urteile X.________ (Verfahrensnummer) (pag. 189 ff.) und Y.________ (Verfahrensnummer) (pag. 172 ff.) sowie bei den Gerichtsbehörden des Kantons Waadt das begründete Urteil Z.________ (Verfahrensnummer) (pag. 177 ff.) ediert.