5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in der mehrseitigen Berufungserklärung vom 8. März 2021 den Beweisantrag, es sei der Polizist B.________ einzuvernehmen (pag. 108). In seiner Eingabe vom 19. März 2021 beantragte der Beschuldigte weiter die Einvernahme eines Polizisten namens «D.________» (pag. 147 f.). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme eines Polizisten namens «D.________» wurde am 16. April 2021 wegen Unbestimmtheit abgewiesen (pag. 159). Hingegen wurde der Antrag auf Einvernahme des Polizeibeamten B.________ gutgeheissen.