2 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte kein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung gestellt hat (pag. 156). Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Befreiung von Verfahrenskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für eine beschuldigte Person in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht vorgesehen ist (pag. 157).