Mit Eingabe vom 19. März 2021 (Eingang: 22. März 2021) präzisierte der Beschuldigte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahingehend, dass es nur um die Befreiung von Verfahrenskosten gehe (pag. 147). Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sei nicht erforderlich (pag. 147). Weiter reichte der Beschuldigte seine Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (pag. 151 ff.).