2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 14. Januar 2021 direkt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Berufung an (pag. 88). Auf die Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung am 24. Februar 2021 (pag. 101) folgte mit Eingabe vom 8. März 2021 (Eingang: 9. März 2021) die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 102 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 146).