I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 (Sanktionspunkte 1 und 2 in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83).