Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 89 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. August 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 14. Januar 2021 (PEN 20 833) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklär- te A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 14. Januar 2021 (pag. 82 ff.) der versuchten Widerhandlung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verord- nung 2; in der Fassung vom 14. Mai 2020; SR 818.101.24), begangen am 16. Mai 2020 in Bern, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83). Die Vor- instanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 (Sanktionspunkte 1 und 2 in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 14. Januar 2021 direkt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Berufung an (pag. 88). Auf die Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung am 24. Februar 2021 (pag. 101) folgte mit Ein- gabe vom 8. März 2021 (Eingang: 9. März 2021) die fristgerechte Berufungser- klärung (pag. 102 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf die Teilnahme am Beru- fungsverfahren (pag. 146). 3. Anträge des Beschuldigten in der Berufungserklärung Der Beschuldigte beantragte sinngemäss, er sei vom Vorwurf der versuchten Wi- derhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) freizusprechen (pag. 108). Zugleich stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (pag. 109). 4. Unentgeltliche Rechtspflege / Bestellung einer amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu präzisieren und insbesondere mitzuteilen, ob es sich um ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung handelt (pag. 143). Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen. Mit Eingabe vom 19. März 2021 (Eingang: 22. März 2021) präzisierte der Beschul- digte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahingehend, dass es nur um die Befreiung von Verfahrenskosten gehe (pag. 147). Die Bestellung einer amtli- chen Verteidigung sei nicht erforderlich (pag. 147). Weiter reichte der Beschuldigte seine Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (pag. 151 ff.). 2 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte kein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung gestellt hat (pag. 156). Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Befreiung von Verfahrenskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für eine beschuldigte Person in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht vorgesehen ist (pag. 157). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in der mehrseitigen Berufungserklärung vom 8. März 2021 den Beweisantrag, es sei der Polizist B.________ einzuvernehmen (pag. 108). In seiner Eingabe vom 19. März 2021 beantragte der Beschuldigte weiter die Einver- nahme eines Polizisten namens «D.________» (pag. 147 f.). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme eines Polizisten namens «D.________» wurde am 16. April 2021 wegen Unbestimmtheit abgewiesen (pag. 159). Hingegen wurde der Antrag auf Einvernahme des Polizeibeamten B.________ gutgeheissen. Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 17. August 2021; pag. 205 ff.) eingeholt. Zudem wurde ein Leumundsbericht samt Erhebungsformu- lar wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 24. Juli 2021; pag. 166 ff.; bzw. da- tierend vom 13. August 2021; pag. 199 ff.) eingeholt, wobei betreffend aktuelle Ein- künfte des Beschuldigten trotz zweiter Anfrage keine Angaben erhältlich gemacht werden konnten (pag. 214 f.). Ferner wurden von Amtes wegen der Polizeibeamte C.________ als Zeuge zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und bei den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg die begründeten Urteile X.________ (Verfahrensnummer) (pag. 189 ff.) und Y.________ (Verfahrensnum- mer) (pag. 172 ff.) sowie bei den Gerichtsbehörden des Kantons Waadt das be- gründete Urteil Z.________ (Verfahrensnummer) (pag. 177 ff.) ediert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Polizeibeamten B.________ und C.________ als Zeugen einvernommen (pag. 226 ff.; pag. 232 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 235 ff.). Weiter reichte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diver- se Unterlagen zu den Akten (pag. 246 ff.) und forderte die Mitglieder der Kammer auf, die eingereichte «Transparenzerklärung» auszufüllen und zu unterzeichnen (pag. 250). Die eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten erkannt, der Antrag auf Ausfüllen und Unterzeichnen der «Transparenzerklärung» wurde abgewiesen (pag. 224). Ausnahmsweise wurden die Plädoyernotizen des Beschuldigten in französischer und in digitaler Fassung ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 264 ff.). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 27. August 2021 eine deutsche Fassung seiner Plädoyernotizen nach (pag. 280 ff.). 6. Antrag des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung Der Beschuldigte beantragte sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der ver- suchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2. 3 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist nicht beschränkt. Das Gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt und mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren - und somit infolge fehlender An- schlussberufung - gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissen- haft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Aufla- ge, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 4 Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der moder- nen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftig- keit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftig- keit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussa- geanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analy- siert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/ TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwi- schen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Hand- lungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Fol- gerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Frei- heit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer De- tailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Über- treibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räum- lich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wie- dergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psy- chischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinne- rungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Real- kennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Karg- heit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfälli- ge reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 9. Sachverhalt gemäss Anklage Im Strafbefehl vom 25. August 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) vorgeworfen (pag. 34). Diese ha- be der Beschuldigte wie folgt begangen: 5 «Der Beschuldigte besuchte eine politische Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» beim Allmend- Gebäude, welche sich gegen übermässige Rechtsbeschränkungen aufgrund der Covid-19- Verordnungen richtete. Er wurde von der Polizei vom Allmend-Gelände weggewiesen und wusste, dass die Polizei die Kundgebung verboten hatte. Er stand dann – nach Absprache mit Organisatoren – neben das Allmend-Gebäude, trug eine Leuchtweste, rief mit einem Megafon-Lautsprecher Parolen für die weggewiesenen Demonstranten, sang Strophen der schweizerischen Nationalhymne und for- derte die anwesenden Personen durch Worte und sein Verhalten auf, an der politischen Kundgebung teilzunehmen. Dies tat er auch weiterhin, nachdem er festgestellt hatte, wie sich viele Personen um ihn geschart hatten. Durch sein Verhalten missachtete der Beschuldigte bewusst das Durchführungs- verbot für öffentliche Veranstaltungen». 10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sich zur Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zur Allmend in Bern begeben und zu diesem Zweck ein Megafon mitgeführt sowie eine gelbe (Leucht-)Weste getragen habe. Er habe sich nach seiner Wegweisung von der Allmend auf den Platz des Wankdorf- Einkaufszentrums begeben und kurz vor dem offiziellen Beginn der Demonstration um 14:00 Uhr den Organisatoren mitgeteilt, was er nun tun werde. Genau um 14:00 Uhr habe er mit seinen Megafon-Durchsagen begonnen. Damit habe er zunächst zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen und erst nach Erblicken der Polizeibeamten die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne gesungen. In Deutsch und Französisch habe er ergänzt: «Wir, die Unerschrockenen, wir, die un- sere Freiheit und unsere Grundrechte einfordern, wir sind das Salz der Demokra- tie». Aufgrund Zeit, Ort, Aufmachung des Beschuldigten sowie Wortlaut habe dies nur so verstanden werden können, dass sich die in der Umgebung befindlichen Demonstrationswilligen zum Beschuldigten begeben sollten, um die Manifestation dort durchzuführen. Diese Wirkung habe er mindestens in Kauf genommen. Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er noch nicht genü- gend Menschen um sich geschart gehabt hatte, um von einer Versammlung spre- chen zu können (zum Ganzen Ziff. II.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 95). 11. Vorbringen des Beschuldigten Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, die Bundesverfassung stehe über der COVID-19-Verordnung und letztere sei ver- fassungswidrig. Er habe gegen die Massnahmen des Bundesrats demonstrieren wollen und sei davon ausgegangen, dass es sich um eine bewilligte Demonstration handle. Die Polizei habe vor Ort «behauptet», die öffentliche Veranstaltung sei ver- boten. Mit dem Strafbefehl sei er nicht einverstanden, es gebe ein YouTube-Video von seiner Ansicht. Nach der Wegweisung von der Allmend habe er sich von dort entfernt und sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums begeben, wo er mit dem Megafon die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne gesungen habe, und dann verhaftet worden sei. Er habe seine gelbe Weste angezogen, dann ge- sungen und ein paar Sätze gesagt. Daraufhin sei die Polizei gekommen und er ha- be mitgehen müssen. Die Leute hätten begonnen zu klatschen; ein paar Leute sei- en zu ihm hingekommen, aber die Polizei habe das sofort gestoppt. Es habe viele 6 Leute beim Einkaufszentrum gehabt. Aber diejenigen, die hätten demonstrieren wollen, seien nicht an ihn herangekommen; die Polizei sei vorher da gewesen. Er bestreite, als Rädelsführer einer nicht bewilligten Demonstration gewirkt zu haben. Als Kommentar zum angefochtenen Urteil hält der Beschuldigte in seiner Beru- fungserklärung fest, er habe sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums begeben. Dort habe er eine Mail an die Person gesandt, die ihn auf diese Demons- tration aufmerksam gemacht habe. Er habe darin angekündigt, dass er die Natio- nalhymne singen würde. Er habe überhaupt niemanden aufgefordert, an einer poli- tischen Kundgebung teilzunehmen. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Unbestrittener Sachverhalt Am 16. Mai 2020 wurde der Beschuldigte von der unbewilligten Kundgebung gegen die COVID-19-Massnahmen des Bundesrates («Mahnwache-Schachbrett») auf dem Allmend-Gelände (Expo-Areal) in Bern weggewiesen. Ihm wurde durch Poli- zeibeamten ebenfalls gesagt, dass die Kundgebung unbewilligt ist. Der Beschuldig- te kam dieser Aufforderung nach und hielt die Parameter der Wegweisung ein. Er überquerte die Papiermühlestrasse, zog seine mitgebrachte gelbe Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption» an und begab sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums, ungefähr auf Höhe der «YB-Uhr». Durch ein Megafon sang er die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne, sprach den zuvor zitierten Satz zunächst auf Deutsch, dann auf Französisch, und ging wieder zum Singen der Nationalhymne über (pag. 237, Z. 28 ff.; pag. 105). 12.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist, ob der Beschuldigte auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums durch das Megafon nebst den eingestandenen Äusserungen auch Parolen u.a. an die weggewiesenen Demonstrationswilligen gerufen und durch Worte und sein Verhalten die anwesenden Personen zur Teilnahme an der politischen Kundge- bung aufgefordert hat. Zu prüfen ist weiter, was der Beschuldigte mit den Organisa- toren der Kundgebung vor 14:00 Uhr besprochen hatte, wie viele Leute sich auf dem Vorplatz befanden und ob sich Demonstrationswillige um den Beschuldigten scharen konnten. 12.3 Verfügbare Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel grundsätzlich vollständig aufgelistet und das Wesentliche dazu notiert. Vorab wird auf deren korrekte Erwägungen ver- wiesen (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 91 ff.). Nachfolgend werden, wo nötig, Ergänzungen und Wiederholungen angebracht. Betreffend die Einvernahmen der Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie die Einver- nahme des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die Akten verwiesen (pag. 226 ff.). Die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Aussagen werden direkt in die Würdigung eingebaut. Die weiteren vom Beschuldig- ten offerierten Beweismittel sind zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts nicht re- levant (pag. 246 ff.). 7 12.3.1 Anzeigerapport vom 16. Juni 2020 (pag. 1 ff.) Bei der Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» vom 16. Mai 2020 handelte es sich bereits um die vierte gleichgelagerte Kundgebung. Der Beschuldigte wurde auf dem Allmend-Gelände von Polizeibeamten bemerkt und konnte den Kundgebungs- teilnehmenden zugeordnet werden, weshalb eine Wegweisung ausgesprochen wurde (pag. 2). Er wurde um 14:00 Uhr vorläufig festgenommen und um 18:15 Uhr wieder entlassen (pag. 6 f.). 12.3.2 Berichtsrapport vom 11. Juni 2020 (pag. 4 f.) Der Polizeibeamte B.________ verfasste einen Wahrnehmungsbericht, den er vor dem Abschicken seinem Patrouillenpartner C.________ zur Bestätigung vorlegte (pag 4 f.; pag. 226, Z. 20 ff.). Letzterer bestätigte damals und vor der Kammer die Richtigkeit des Wahrnehmungsberichts (pag. 232, Z. 17 f. und Z. 22 f.). Der Auftrag der patrouillierenden Polizeibeamten für den 16. Mai 2020 lautete, an- wesende Personen bei hinreichendem Verdacht einer Personenkontrolle zu unter- ziehen, insbesondere diejenigen Personen, die zur Demonstration dienende Ge- genstände mitführten. Eine Wegweisung sollte auftragsgemäss nur gegen diejeni- gen Anwesenden angeordnet werden, die eindeutig und ausschliesslich zur Teil- nahme bzw. Abhaltung der unbewilligten Demonstration anwesend waren (pag. 5). Als die beiden patrouillierenden Polizeibeamten den Beschuldigten hörten, wie er mittels Megafon Parolen rief, seien sie auf dem Rasenziegelplatz gewesen; also auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Bei Annäherung an den Beschuldigten, als sie unmittelbar beim Fussgängerstreifen gewesen seien, und der Beschuldigte sie als Polizeibeamte wahrgenommen habe, habe er seine Aufforderungen zur Teilnahme an der Demonstration unterbrochen und stattdessen angefangen, die Schweizer Nationalhymne zu singen. Der genaue Wortlaut der vorausgegangenen Parolen, mit denen der Beschuldigte zur Kundgebung aufgefordert habe, konnte im Bericht nicht wiedergegeben werden (pag. 5). Bei einer Abklärung mit dem System habe sich ergeben, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung ausgespro- chen worden war. Auf erneuten Hinweis auf die Bestimmungen der COVID-19- Verordnung 2 habe der Beschuldigte erklärt, das sei ihm bewusst, er werde sich aber nicht daran halten (pag. 5). Gestützt auf diese Umstände wurde der Beschul- digte für weitere Abklärungen vorläufig festgenommen. 12.4 Konkrete Würdigung Der Beschuldigte reiste zur Teilnahme an die unbewilligte politische Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» nach Bern und führte seine gelbe Leuchtweste sowie sein Megafon mit. Angesichts der damaligen Aktualität des mit den Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus einhergehenden Veranstaltungsverbots ist überaus unwahrscheinlich, dass er bei der Anreise von einer bewilligten Kundge- bung ausgegangen ist. Gerade dem Beschuldigten dürften die entsprechenden einschränkenden Massnahmen hinreichend bekannt gewesen sein, schliesslich wollte er dagegen demonstrieren (pag. 53, Z. 22 ff.). Die «Mahnwache- Schachbrett» vom 16. Mai 2020 war die vierte gleichgelagerte Kundgebung dieser Art. Überdies verfügte der Beschuldigte seinen Angaben zufolge über die Kontakt- daten der Organisatoren der Kundgebung. Seine Behauptung, im Vorfeld von einer 8 bewilligten Kundgebung ausgegangen zu sein (pag. 53, Z. 23; pag. 237, Z. 36), lässt sich damit kaum in Einklang bringen. Für das Beweisergebnis spielt diese Frage indes keine Rolle und kann grundsätzlich offen gelassen werden. Spätestens mit der Wegweisung durch die Polizeibeamten auf dem Allmend-Gelände nahm der Beschuldigte zur Kenntnis, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration han- delte (pag. 2) und mindestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Durch- führung einer Kundgebung und die Teilnahme daran strafbar waren. Weiter ist offensichtlich, dass der Beschuldigte auf dem Vorplatz des Wankdorf- Einkaufszentrums seine gelbe Leuchtweste anzog und sein Megafon behändigte, um auf sich aufmerksam zu machen. Deshalb bemerkten ihn die patrouillierenden Polizeibeamten B.________ und C.________, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Allmend-Gelände auf der gegenüberliegenden Strassenseite, also in einiger Distanz zum Beschuldigten, befanden (pag. 226, Z. 30 ff.). Für die Kammer ist kein anderer Grund erkennbar, was er sonst mit seiner Aufmachung und dem Megafon hätte bezwecken wollen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte sich von seinem Vorhaben, eine Kundgebung abzuhalten und/oder an einer solchen teilzunehmen, nicht beirren liess, auch nicht durch den Umstand, dass solche Kundgebungen nicht bewilligt waren und er deswegen vom Allmend-Gelände weggewiesen wurde. So gab er gegenüber den Polizeibeamten B.________ und C.________ an, die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 seien ihm schon bewusst, er werde sich aber nicht daran halten (pag. 5). Der Beschuldigte wollte mit seiner Kleidung Aufmerksamkeit erlangen, sich mit dem Megafon Gehör verschaffen und dadurch seine Zugehörigkeit zu den Demonstrationsteilnehmenden zur Schau stellen und so als Organisator wirken. Zu klären bleibt, was der Beschuldigte nebst den unbestrittenen Äusserungen durch das Megafon sagte. Gemäss Berichtsrapport, den der Polizeibeamte B.________ verfasste und sein Patrouillenpartner C.________ damals bestätigte (pag. 226, Z. 20 ff.; pag. 232, Z. 17 und Z. 22 f.), hat der Beschuldigte zweimal zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration aufgerufen (pag. 5). Beide bestätig- ten an der oberinstanzlichen Einvernahme den Inhalt des Berichts und, dass sie damals wie heute, die Parolen dem Sinn nach verstanden hätten, den genauen Wortlaut aber nicht wiedergeben können (pag. 5; pag. 226, Z. 37; pag. 227, Z. 37; pag. 232, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Aufruf, jedoch sind seine Er- klärungen nicht mit seinem Verhalten zu vereinbaren. So machte der Beschuldigte in einem Interview, das auf YouTube.com öffentlich einsehbar ist, Angaben zum Sachverhalt (). Diese Angaben bestätigte er vor der Kammer als zutreffend, vor allem in Bezug auf den Ablauf (pag. 237, Z. 28). In diesem Interview führte der Beschuldigte aus, er habe nach der Wegweisung, vor seinem Auftritt auf dem Vorplatz des Wankdorf- Einkaufszentrums Kontakt mit den Organisatoren der Kundgebung gehabt (pag. 31). Telefonisch habe er sie darüber in Kenntnis gesetzt, was er zu tun beabsichti- ge. Es erscheint überaus unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Organisato- ren lediglich darüber informiert hat, er werde bei Beginn der Kundgebung um 14:00 Uhr die Schweizer Nationalhymne singen. Der telefonische Kontakt mit den Orga- nisatoren legt vielmehr nahe, dass er weitergehende Absichten hatte, als die Nati- 9 onalhymne zu singen. Er wollte vielmehr die Durchführung einer politischen Kund- gebung befördern und sich hierfür mit den Organisatoren koordinieren. Andernfalls wäre eine Benachrichtigung der Organisatoren nicht erforderlich gewesen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte nach seiner Wegweisung vom Allmend-Gelände und vor seinem Handeln auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums unbe- irrt eine Kundgebung durchführen oder zur Teilnahme einer solchen auffordern wollte. Dieser Schluss erhellt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der obe- rinstanzlichen Einvernahme. Auf die Frage nach dem Grund seines Verhaltens und weshalb er nach der Wegweisung vom Allmend-Gelände nicht einfach gegangen sei, antwortete er, das Recht auf freie Meinungsäusserung liege ihm am Herzen (pag. 238, Z. 23 f.). Dies ist nur so zu verstehen, dass der Beschuldigte trotz der zeitnahen Wegweisung und in Kenntnis der geltenden Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus nötigenfalls selbst eine solche Kundgebung abhalten wollte. Weiter musste der durch den Beschuldigten eingestandene Satz «Wir die Uner- schrockenen, wir, die unsere Freiheit und Grundrechte einfordern, wir sind das Salz der Demokratie» verbunden mit seiner Aufmachung (gelbe Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption») und seinem Auftreten sowie dem verwen- deten Megafon als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung verstanden werden. Übereinstimmend sagten der Beschuldigte sowie die Polizeibeamten B.________ und C.________ aus, es habe viele Leute in der näheren Umgebung des Beschul- digten gehabt. Laut dem Beschuldigten hätten viele der Anwesenden nach seinem Auftritt applaudiert und einige hätten zu ihm vordringen wollen (pag. 53, Z. 42 f.; pag. 54, Z. 6 ff.; pag. 238 f. Z. 33 ff.). Das sei ihnen von der Polizei aber verwehrt worden. Vor der Kammer relativierte er seine Aussagen zwar teilweise. Dass De- monstrationswillige auf ihn zugegangen seien, sei lediglich seine Interpretation; mit Sicherheit könne er das nicht sagen (pag. 238, Z. 39 und Z. 43 f.). Dennoch lassen die Schilderungen des Beschuldigten keinen Zweifel daran, dass zumindest einzel- ne Anwesende sein Auftreten als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung ver- standen haben und folglich zu ihm gelangen wollten. Auch dieser Umstand stützt somit den Inhalt des Anzeige- und des Berichtsrapports, wonach der Beschuldigte mit dem Megafon zur Teilnahme an der Kundgebung aufgerufen hat. Die Aussagen der Polizeibeamten B.________ und C.________ sind schlüssig und glaubhaft. Es ist naheliegend, dass sie wegen des Megafons auf den Beschuldig- ten aufmerksam wurden (pag. 226, Z. 30; pag. 232, Z. 28 f.). Dass sie dessen Äus- serungen nicht im Wortlaut wiedergeben, aber dem Sinn nach als Aufrufe zur Kundgebung beschreiben konnten, erscheint angesichts der Umstände nachvoll- ziehbar. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten, sondern auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Auf dem ge- samten Areal waren viele Personen anwesend, der Beschuldigte war aufgrund sei- ner gelben Leuchtweste und des verwendeten Megafons eindeutig identifizierbar. Als die Polizeibeamten sich dem Geschehen insoweit angenähert hatten, dass sie den Wortlaut möglicherweise hätten verstehen können, stoppte der Beschuldigte seine Aufrufe und sang stattdessen die Nationalhymne (pag. 227, Z. 3 ff.; pag. 233, Z. 3 ff.). Schliesslich gestand der Beschuldigte vor der Vorinstanz selbst ein, nebst 10 dem Singen der Nationalhymne «noch ein paar Sätze» gesagt zu haben (pag. 53, Z. 6 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, den glaubhaften Schilderungen der Polizeibe- amten nicht zu folgen. Auf ihre Aussagen sowie auf den Berichtsrapport kann vor- behaltslos abgestellt werden. Insgesamt bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Sachverhalt sich wie angeklagt zugetragen hat. Der Beschuldigte liess sich von der Wegweisung nicht beirren. Er beabsichtigte, die anwesenden Demonstrationswilligen auf der gegenü- berliegenden Strassenseite um sich zu sammeln und begab sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums auf Höhe der «YB-Uhr». Um die Aufmerksamkeit der anwesenden, teilweise weggewiesenen Demonstrationswilligen zu erlangen, zog er seine gelbe Leuchtweste an und nahm das mitgebrachte Megafon zur Hand. Der daraufhin getätigte, eingestandene Satz wäre verbunden mit der Aufmachung und dem Auftreten des Beschuldigten bereits als Aufruf zur Teilnahme an der Kundgebung ausreichend gewesen. Durch dieses Verhalten wurden nicht nur die Anwesenden, sondern auch die auf der gegenüberliegenden Seite patrouillieren- den Polizeibeamten B.________ und C.________ auf den Beschuldigten aufmerk- sam. Bezeichnenderweise begann der Beschuldigte, als er die herannahenden Po- lizeibeamten wahrnahm, die erste Strophe der Nationalhymne zu singen. Seinen Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass er nur dies beabsichtigt gehabt hatte, denn darüber hätten nicht die Organisatoren der Kundgebung benachrichtigt wer- den müssen. Ausserdem hätte nur das Singen der Nationalhymne wohl nicht die demonstrationswilligen Anwesenden veranlasst, zum Beschuldigten vordringen zu wollen. Vielmehr rief der Beschuldigte, wie von den anwesenden Polizeibeamten geschildert, mittels Parolen durch das Megafon dazu auf. 13. Beweisergebnis Der Beschuldigte wollte an der unbewilligten Demonstration «Mahnwache- Schachbrett» gegen übermässige Rechtsbeschränkungen aufgrund der Covid-1- Verordnungen vom 16. Mai 2020 teilnehmen, rüstete sich mit einer gelben Leucht- weste sowie einem Megafon aus und reiste nach Bern. Kurz vor 14:00 Uhr wurde er durch Polizeibeamte vom Allmend-Gelände weggewiesen. Ihm wurde mitgeteilt, dass es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte, die nach den Bestim- mungen der COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) verboten war. Der Beschuldigte nahm dies zur Kenntnis. Anschliessend begab er sich auf die gegenüberliegende Strassenseite auf den Vorplatz des Wankdorf- Einkaufszentrums auf Höhe der «YB-Uhr», nahm telefonisch mit den Organisatoren Kontakt auf, wollte sich mit ihnen koordinieren und teilte ihnen mit, was er zu tun beabsichtigte. Er zog seine gelbe Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Jus- tizkorruption» an und nahm das Megafon zur Hand. In der Absicht, eine Kundgebung durchzuführen und die anwesenden, teilweise weggewiesenen, Demonstrationswilligen um sich zu scharen, rief der Beschuldigte - zeitgleich zum Beginn der unbewilligten politischen Kundgebung auf dem All- mend-Gelände - um 14:00 Uhr durch das Megafon mindestens zweimal zur Teil- nahme an eine politische Kundgebung auf. Der genaue Wortlaut des mindestens zweimaligen Aufrufs lässt sich nicht bestimmen. Als er die vom Rasenziegelplatz 11 herannahenden Polizeibeamten B.________ und C.________ wahrnahm, die sich auf der Höhe bzw. auf dem Fussgängerstreifen befanden, ging der Beschuldigte zum Singen der ersten Strophe der Schweizer Nationalhymne über. Danach äus- serte er auf Deutsch und Französisch den Satz: «Wir die Unerschrockenen, wir, die unsere Freiheit und Grundrechte einfordern, wir sind das Salz der Demokratie». Nachdem er anschliessend wiederum die erste Strophe der Schweizer National- hymne gesungen hatte, wurde er von den anwesenden Polizeibeamten festge- nommen. Die Anwesenden verstanden die Äusserungen des Beschuldigten verbunden mit seiner Kleidung und seinem Auftreten als Aufforderung zur Teilnahme an einer un- bewilligten politischen Kundgebung, was er auch bezweckte. Zur Tatzeit befanden sich zahlreiche Personen in der Umgebung des Beschuldigten, auch weggewiese- ne Demonstrationswillige. Der Aufruf war an sämtliche anwesende Personen ge- richtet. Während der Ansprache applaudierten einzelne Anwesende und einige versuchten, zum Beschuldigten zu gelangen. Wie viele Menschen in welcher Di- stanz zum Beschuldigten standen, lässt sich nicht abschliessend bestimmen. III. Rechtliche Würdigung 14. Art. 6 Abs. 1 und Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) Gemäss Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich den Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt. Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) lautet wie folgt: Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Die vorerwähnten Artikel waren im Tatzeitpunkt am 16. Mai 2020 in Kraft und ge- langen somit zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Art. 10f per 8. Juni 2020 ersetzt und die gesamte COVID-19-Verordnung 2 per 22. Juni 2020 ausser Kraft gesetzt wurde. Die COVID-19-Verordnung 2 sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Gel- tung haben. Es handelt sich um ein sogenanntes Zeitgesetz (BGE 116 IV 258 E. 4b; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 26 ff.; ROOS/FINGERHUTH, COVID-19: Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: COVID-19, Ein Pan- orama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 63 ff.). Auf Zeitgesetze ist die lex mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (BGE 105 IV 1 E. 1). Das Bestreiten der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Verordnung 2 durch den Beschuldigten (pag. 240 f.) ist verfehlt. Die Verordnung stützte sich gemäss dem Ingress auf Art. 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101). Somit verfügte die COVID-19-Verordnung 2 über eine gesetzliche Grundlage und wurde rechtsstaatlich erlassen. Unbehelflich sind auch die vom Be- schuldigten ins Feld geführten ausländischen Gerichtsurteile (pag. 242 f.). Diese bezogen sich offensichtlich auf ausländische Erlasse im Zusammenhang mit der 12 Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und haben keinen Einfluss auf die Recht- mässigkeit Schweizerischer Erlasse. Der Begriff der Veranstaltung ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher be- stimmt. Im geltungszeitlichen Kontext der gesamten Verordnung ist unter einer Veranstaltung jede Ansammlung von Personen egal welchen Zwecks zu verstehen. Darunter fallen sportliche, ideelle und mithin politische Veranstaltungen. Grundsätz- lich irrelevant ist der Teilnehmerkreis. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 verbot im Geltungszeitraum öffentliche und private Veranstaltungen gleichermassen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Kom- ponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Kompo- nente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vor- stellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). 15. Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil ver- wirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 10 mit Hinweisen). 16. Subsumtion Der Beschuldigte stand in einer gelben Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption» auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums und informier- te die Organisatoren der unbewilligten Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» te- 13 lefonisch über sein Vorhaben. Mit seinem mitgebrachten Megafon rief er mindes- tens zweimal Parolen zur Teilnahme an einer Kundgebung. Die Aufrufe richtete der Beschuldigte an eine unbestimmte Vielzahl Anwesender. Diese verstanden seine Äusserungen verbunden mit seiner Leuchtweste, dem Megafon und seinem Geba- ren, wie von ihm gewollt, als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung mit ihm/bei ihm. Der Beschuldigte wurde als Organisator wahrgenommen. Bei der De- monstration handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung politischer Natur, die nach Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 zu diesem Zeitpunkt untersagt war. Als er die beim Fussgängerstreifen/auf dem Fussgängerstreifen herannahen- den Polizeibeamten B.________ und C.________ auf sich zukommen sah, brach er sein Vorhaben ab und ging dazu über, die erste Strophe der Schweizer Natio- nalhymne zu singen. Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass solche Kundgebungen verboten sind, wurde er von derjenigen auf dem Allmend- Gelände durch Polizeibeamte mit der entsprechenden Begründung weggewiesen. Dieselbe Schlussfolgerung ist aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten B.________ zu ziehen, wonach der Beschuldigte sich äusserte, ihm seien die Be- stimmungen der COVID-19-Verordnung 2 bewusst, er werde sich aber nicht daran halten. Er wusste weiter, dass seine Parolen und sein Auftreten verbunden mit sei- ner Kleidung als Aufruf zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung verstanden wird und er wollte dies auch. Er verfolgte die Absicht, die unbewilligte Kundgebung durchzuführen, und wurde als Organisator wahrgenommen. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann letztlich offen bleiben, wie viele Menschen dem Aufruf des Beschuldigten folgten und ob ei- ne Veranstaltung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zu bejahen wäre. Es ist lediglich von einem (tauglichen) Versuch auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschul- digte ist der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen Es gilt der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (Art. 333 Abs. 1 StGB). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterschei- den. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe 14 des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende As- pekte zu zählen (BGE 141 IV 61). 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Strafrahmen Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren als Sanktion vor. Es kann vorweggenommen werden, dass angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots eine Geldstrafe zu verhängen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätze. 18.2 Tatschwere 18.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere Das geschützte Rechtsgut – die öffentliche Gesundheit – wurde in nicht zu ver- nachlässigender Weise gefährdet. Der Beschuldigte legte ein aerosolträchtiges Verhalten an den Tag. Das Ansteckungsrisiko mit COVID-19 ist auch in Aussenbe- reichen nicht zu unterschätzen. Von einer durchgeführten Kundgebung auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums wären nicht nur Demonstrationswillige, sondern auch zufällig Anwesende betroffen gewesen. Im Zeitpunkt der Widerhand- lung war bei der breiten Bevölkerung kein Impfschutz vorhanden. Nach seiner Wegweisung von der eigentlichen Kundgebung versuchte der Be- schuldigte, Menschen zu mobilisieren, um mit ihm gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Die getroffenen Vorbereitungen, namentlich das Mitführen eines Mega- fons und einer gelben Leuchtweste, das Kontaktieren der Organisatoren der Kund- gebung und der Versuch, eine eigene Demonstration abzuhalten, spricht von einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er leugnet die COVID-19-Pandemie und hält die darauf basierenden Erlasse für nicht massgebend. Er sieht sich durch Behörden und die Justiz ungerecht behandelt. Darauf weisen die Aufschrift auf sei- ner Leuchtweste «Stoppt die Justizkorruption» und seine Vorbringen vor der Kam- mer hin. Angesichts dieser Umstände erscheinen 10 Strafeinheiten verschuldensangemes- sen. 18.2.2 Reduktion für Versuch Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässi- gen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Vorinstanz nahm eine Reduktion um die Hälfte vor. Das erscheint der Kammer vorliegend nicht angezeigt. Der Beschuldigte stoppte seine Aufrufe erst, als er die herannahenden Polizeibeamten bemerkte. Zuvor hatte er bereits alles getätigt, was zum tatbestandsmässigen Erfolg nötig war. Einzig aufgrund des zeitnahen Einschreitens der auf Platz präsenten Polizei- beamten B.________ und C.________ konnte die Ansammlung einer Menschen- 15 menge um den Beschuldigten verhindert werden. Angesichts dessen ist eine Re- duktion von einem Viertel, ausmachend 2 ½ Strafeinheiten, angezeigt. 18.2.3 Zwischenfazit Es resultiert ein Strafmass von 7 ½ Strafeinheiten. 18.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist Rentner und erhält AHV- sowie Ergänzungsleistungen. Er lebt mit seiner Lebenspartnerin zusammen und leidet altersbedingt unter gesundheitli- chen Problemen (pag. 236, Z. 2 f.; pag. 235, Z. 33 ff.). Seine persönlichen Verhält- nisse sind grundsätzlich geordnet, eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte befindet sich seinen eigenen Angaben zufolge in einem bereits mehrere Jahre dauernden Konflikt mit der Justiz, der im Zuge einer Schei- dung begonnen habe, und bezeichnet sich selbst als patriotischen Dissidenten. Sein Strafregisterauszug weist seit dem Jahr 2005 neun Vorstrafen aus, mehrheit- lich wegen Ehrverletzungsdelikten (pag. 205 ff.). Ihm steht der Vollzug von rund 400 Tagen Freiheitsstrafe bevor (pag. 236, Z. 34). Das Vorleben des Beschuldigten weist auf ein hohes Mass an Unbelehrbarkeit hin. Hingegen verhielt der Beschul- digte sich nach der Tat und im Strafverfahren stets höflich. Grundsätzlich wären die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, die Festsetzung dieser Straferhöhung erübrigt sich jedoch un- ter Berücksichtigung des Zwischenfazits in E. 18.2.3 hievor und des geltenden Ver- schlechterungsverbots. 18.4 Fazit Infolge des bereits mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbots bleibt es beim Strafmass der Vorinstanz von 5 Strafeinheiten. 18.5 Strafart Als Sanktionsart kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots ledig- lich die Geldstrafe in Betracht, obwohl der Kammer triftige Gründe vorgelegen hät- ten, eine Freiheitsstrafe auszufällen. 18.6 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht kann die beschuldigte Person aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, strenger bestrafen, auch wenn die Berufung nur zugunsten der beschuldigten Person erklärt wurde (BGE 144 IV 198). Die zur Bemessung der Tagessatzhöhe massgebenden Kriteri- en sind solche Tatsachen. Dem Beschuldigten wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein entsprechender Vorbehalt mitgeteilt (pag. 235). 16 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 fest. Aus der Steuerer- klärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 ergibt sich, dass er eine monatliche AHV-Rente von rund CHF 2'500.00 erhält (pag. 151 ff.). Diesen Betrag bestätigte er an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 236, Z. 27). Angesichts dessen er- schiene grundsätzlich ein höherer Tagessatz angemessen. Jedoch geht aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nicht hervor, aus welchen Tatsachen die Vor- instanz auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 schloss. Daher lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit bestimmen, ob die von der Kammer herangezogenen Tatsachen solche sind, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten und deshalb eine Erhöhung des Tagessatzes trotz geltendem Verschlechte- rungsverbot erlauben würden. Im Zweifel muss daher die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 belassen werden. 18.7 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft (pag. 205 ff.). Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, was der Natur der COVID-19-Verordnung 2 als Notverordnung ent- sprechend auch nicht zu erwarten wäre. Der Beschuldigte ist absolut uneinsichtig und sieht sich selbst seit Jahren als Opfer der Justiz. Er gab zwar an der oberin- stanzlichen Einvernahme bekannt, dass dies altersbedingt sein voraussichtlich letz- tes Gerichtsverfahren gewesen sein werde (pag. 243). Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (pag. 205 ff.) ist dem Beschuldigten dennoch eine schlechte Legal- prognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug ist nicht zu gewähren und die Gelds- trafe unbedingt auszusprechen. 18.8 Anrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft ent- spricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurz- fristige Freiheitsentzug als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der da- von Betroffene länger als 3 Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Die Anrechnung hat immer und ohne jede Ausnahme zu erfolgen. Dabei gilt ein angebrochener Tag grundsätzlich wie ein ganzer (BSK StGB-METTLER/SPICH- TIN, 4. Auflage, Art. 51 N 17, N 32 und N 35). Der Beschuldigte befand sich am 16. Mai 2020 von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr in poli- zeilicher Gewahrsam (vorläufige Festnahme), also während 4 ¼ Stunden (pag. 6 f.). Dies rechtfertigt eine Anrechnung in Höhe von einem Tagessatz Gelds- trafe. 19. Gesamtfazit Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00. Die vorläufige Festnahme (polizeilicher Ge- 17 wahrsam) wird im Umfang von einem Tagessatz à CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Es ist von Amtes wegen über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. Die Verfahrenskosten umfassen Auslagen und Gebühren des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens. Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelegung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 20.1 In erster Instanz Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 erscheinen in ihrer Höhe mit Blick auf Art. 22 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) angemessen. Auch die Auferlegung an den Beschuldigten ist gestützt auf den Schuldspruch korrekt. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegt oder unterliegt bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteils des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 24 lit. a VKD bestimmt auf CHF 3'000.00, einschliesslich die Entschädigungen für die Zeugen B.________ und C.________ gemäss Art. 57 Abs. 1 und 2 VKD. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 21. Entschädigung Infolge Schuldspruchs erübrigt sich das Befinden über allfällige Entschädigungsan- sprüche. Solche machte der Beschuldigte auch nicht geltend. 18 VI. Dispositiv I. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020), begangen am 16. Mai 2020 in Bern und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 47, 51, 333 Abs. 1 StGB 6 Abs. 1, 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Die vorläufige Festnahme (polizeilicher Gewahrsam) wird im Umfang von einem Tagessatz à CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 19 Bern, 27. August 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Januar 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20