A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 13'242.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ CHF 3'157.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).