Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde 1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch 1.1. Veräussern von ca. 8.4 kg Amphetamin (enthaltend ca. 2'565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 in der Zeit vom 22. Juli 2015 bis 25. Juli 2015 in Schliern b. Köniz, Köniz, Bätterkinden und Bern; 1.2. Einfuhr von 1