Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'231.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 25. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).