25 somit umfassende Aktenkenntnis in das oberinstanzliche Verfahren mitbrachte, gebietet sich hier ein Abzug von rund 3 ½ Stunden. Rechtsanwalt B.________ wird somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 24 Stunden, ausmachend CHF 5'231.40 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'231.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___