Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf der Beschuldigte nicht zu einer höheren Rückzahlung verpflichtet werden, als sie ihm von der Vorinstanz auferlegt wurde. Der Beschuldigte hat deshalb Rechtsanwalt B.________ von der Differenz zwischen dem auf den Schuldspruch entfallenden Anteil an der amtlichen Entschädigung und dem auf den Schuldspruch entfallenden Anteil am vollen Honorar CHF 3'157.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.__