Das volle Honorar beträgt unter Berücksichtigung dieser Ansätze CHF 42'516.40 (inkl. Auslagen und MwSt.); der auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entfallende Anteil am vollen Honorar beläuft sich auf CHF 16'788.10. Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar beträgt damit CHF 3'545.90, und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise in ihrem Urteilsdispositiv (Ziff. III; pag. 3679) angegeben CHF 3'157.80. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf der Beschuldigte nicht zu einer höheren Rückzahlung verpflichtet werden, als sie ihm von der Vorinstanz auferlegt wurde.