Mit Telefonat vom 3. November 2020 stellte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der Vorinstanz klar, dass sich der Ansatz des vollen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 250.00 (für Aufwendungen des Rechtsanwalts) bzw. CHF 150.00 (für Aufwendungen des Praktikanten) belaufe (pag. 3674). Die Ansätze würden in der Honorarnote vom 2. November 2020 fälschlicherweise nicht genannt. Das volle Honorar beträgt unter Berücksichtigung dieser Ansätze CHF 42'516.40 (inkl. Auslagen und MwSt.);