3689 f.). Ebenfalls bereits ausgerichtet wurde gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2019 ein Vorschuss auf das Honorar in Höhe von CHF 10'255.55 (pag. 3440). Der auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entfallende Anteil an der Entschädigung beläuft sich auf CHF 13'242.20. Diesen hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Mit Telefonat vom 3. November 2020 stellte Rechtsanwalt B._____