428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD) bestimmt auf pauschal CHF 4'500.00 und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.