Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in drei von vier Anklagepunkten freigesprochen. Die Kammer erachtet wie bereits die Vorinstanz einen Anteil von 6/10 der Verfahrenskosten auf den Freispruch entfallend. 6/10 der gesamten Verfahrenskosten von CHF 51'576.75, ausmachend CHF 30'946.05 werden daher dem Kanton Bern auferlegt. Die auf den Schuldspruch entfallenden 4/10, ausmachend CHF 20'630.70, sind hingegen dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).