22. Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft Das Gericht rechnet die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Die vom 4. Mai 2018 bis 4. November 2020 ausgestandene Auslieferungs-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 916 Tagen wird somit vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die ausgerichtete Entschädigung für die Überhaft von 106 Tagen ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).