21. Angemessene Strafe Gesamthaft ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten angemessen. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3747 f.). Daneben ist festzuhalten, dass allein schon wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (E. 6 hiervor) die Strafe mindestens teilbedingt ausgesprochen werden muss.