Insgesamt rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung um einen auf 26 Monate. Zusammengefasst erweist sich somit das objektive Tatverschulden angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als leicht und 26 Monate Freiheitsstrafe sind angemessen. 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte offensichtlich mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären, egoistischen Motiven. Er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Diese Umstände sind jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.