19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat sich der Einfuhr von mind. 300 g Kokaingemisch, welche einer Menge von rund 170 g reinem Kokain entsprach, schuldig gemacht. Die eingeführte Kokainmenge entspricht demnach der knapp 10-fachen Menge, die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestands nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erforderlich ist. Gemäss der als Orientierungshilfe beizuziehenden Tabelle HANSJAKOB ist von einer Einsatzstrafe von rund 25 Monaten auszugehen. Der Beschuldigte war auf etwa mittlerer Hierarchiestufe tätig. Er reiste gemeinsam mit E.________ eigens nach R.______