Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen ‹Tabelle HANSJAKOB›. Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu.