Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam mit weiteren Personen, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung