18 rung an die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Einfuhr direktvorsätzlich. Ferner musste ihm klar sein, dass eine Menge von 300 g Kokaingemisch die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.