Er handelte klarerweise in Mittäterschaft mit D.________. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war letztlich entscheidend, um die Einfuhr in die Schweiz realisieren zu können. Die transportierte Drogenmenge von ca. 170 g reiner Kokain Base überschreitet den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 18 g beinahe um das 10-fache, womit in objektiver Hinsicht ohne Weiteres die Anforde-