Er reiste selber nach R.________ (Ort), um das Kokain hinsichtlich der Qualität durch E.________ überprüfen zu lassen, die Übergabe des Stoffs zu überwachen und den albanischen Lieferanten das Geld zu übergeben. Zudem hat er den Kurier D.________ mit € 1'000.00 entlöhnt, ehe dieser im Auftrag des Beschuldigten das Kokaingemisch in die Schweiz einfuhr. Letztendlich spielt es für den Tatbestand des «Einführens» keine Rolle, dass der Beschuldigte die Drogen nicht selber transportiert hat. Er handelte klarerweise in Mittäterschaft mit D.________.