Sind an der Einfuhr mehrere Personen beteiligt, liegt Mittäterschaft oder Gehilfenschaft vor. Mittäter ist, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (zum Ganzen FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 7 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 24 StGB).