Für den mengenmässig qualifizierten Fall ist insbesondere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen musste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 ff. zu Art. 19 BetmG).