In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung zumindest in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 f. zu Art. 19 BetmG). Für den mengenmässig qualifizierten Fall ist insbesondere erforderlich, dass der Täter wusste resp.