19 BetmG). Der Täter wird sodann mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Der Tatbestand des mengenmässig qualifizierten Falls ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf eine Menge von mindestens 18 g reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.