17 sam des Täters befinden. Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln verlangt kein eigenhändiges Verbringen der Substanzen in das Inland. Einfuhr umfasst also nicht nur das persönliche, das eigenhändige Verbringen von Drogen in die Schweiz, sondern auch das Verbringenlassen durch Drittpersonen (HUG-BEELI, a.a.O., N 335 zu Art. 19 BetmG).