b BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Als Einfuhr wird grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet betrachtet. Wer also Betäubungsmittel aus dem Ausland in das Gebiet der Schweiz über deren Grenzen bringt oder bringen lässt, führt diese Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ein (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N 330 zu Art. 19 BetmG; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, N 45 f. zu Art. 19 BetmG).