14. Theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen zu den anzuwendenden Tatbeständen (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3743). Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt.