13. Strafverfolgungskompetenz Mindestens ein Teil der sichergestellten 754 g Kokaingemisch war für die Schweiz bestimmt, wobei ‹nur› mind. 300 g Kokaingemisch in die Anklageschrift aufgenommen wurden. Die Strafverfolgungskompetenz der Schweizer Behörden ist gemäss Art. 31 StPO zu bejahen.