_ unterwegs gewesen zu sein, erscheint wenig glaubhaft. Es ist aktenkundig, dass die beiden mehrfach gemeinsam im In- und Ausland unterwegs waren. Gleiches gilt für seine Ausführungen, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, ob er mit D.________ in U.________ (Land) gewesen sei (pag. 412 Z. 806 f.). Wenn der Beschuldigte bestreitet, D.________ gekannt zu haben, erscheint erstaunlich, dass er sich nicht daran erinnern können will, ob er mit ihm in R.________ (Ort) gewesen ist. Diese Aussage macht schlicht keinen Sinn, hätte er doch konsequenterweise festhalten müssen, mit ihm nicht in U.________ (Land) gewesen zu sein, wenn er ihn gar nicht kennt. Schliesslich gaben D.______