Auch konnte er keine stimmigen Angaben dazu machen, wie er mit seinen Bekannten und Verwandten kommuniziert haben will. Er behauptete, kein Handy zu haben, sondern jeweils Telefonkabinen benutzt zu haben (pag. 362 Z. 92 ff.), später, bei anderer Gelegenheit meinte er dann, er habe jeweils seine SIM-Karte in ein anderes Handy eingelegt (pag. 364 Z. 188 ff.). Durch das Zuweisen der E-Mail-Nachrichten ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung C.________ kannte und sich mit ihm über das Drogengeschäft unterhalten hat. Auch seine Behauptung, er könne sich nicht mehr daran erinnern, mit E.________ unterwegs gewesen zu sein, erscheint wenig glaubhaft.