15 sprüche auf. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3742). Dem schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte verweigerte weitgehend die Aussage oder beschränkte sich darauf, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Wo er Aussagen machte, waren diese widersprüchlich und unlogisch: So widerspricht etwa seine Behauptung, er sei 2015 in die Schweiz eingereist, um hier ein Restaurant zu eröffnen, seinen Äusserungen, wonach er wann jeweils nur für wenige Tage in die Schweiz gereist sei (pag. 3818 Z. 20 ff.).