Seine zahlreich gestellten Gegenfragen würden gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3742). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. 12.2.6 Aussagen des Beschuldigten In ihrer Urteilsbegründung führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe sich trotz konkreten Belastungen von D.________ sowie den E-Mail-Nachrichten nicht geständig gezeigt. Er habe generell alles abgestritten oder behauptet, er könne sich nicht erinnern. Seine Aussagen seien nicht konstant und wiesen in sich Wider-