808 f. Z. 202 f.). Konsequenterweise konnte sie letzteren denn auch nicht auf der Fotodokumentation als den Beschuldigten identifizieren. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. 12.2.5 Aussagen von E.________ Die Vorinstanz führte zurecht aus, E.________ habe sich vor allem darauf konzentriert, D.________ als Aussageperson schlecht zu machen sowie die Umstände der Übergabe der Visitenkarte in Frage zu stellen. Seine zahlreich gestellten Gegenfragen würden gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;