Auffällig ist zudem, dass er bereits im Zusammenhang mit der Lieferung des Methamphetamins nur zugegeben hat, Drogen von D.________ erhalten zu haben, während er sämtliche Beteiligung des Beschuldigten bestritt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3715). Ohnehin ist bereits durch die E-Mail-Nachrichten die Beteiligung von C.________ am vorliegenden Drogengeschäft nachgewiesen. Seine Aussagen sind entsprechend nicht glaubhaft und es kann nur beschränkt auf sie abgestellt werden. 12.2.3 Aussagen von M.________ In Bezug auf die Aussagen von M._