Seine Aussagen stehen im Widerspruch zu denjenigen von D.________ sowie zu den objektiven Beweismitteln (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3741). Ergänzend ist hervorzuheben, dass aus dem Umstand, dass C.________ grundsätzlich nicht bestritt, selber mit Drogen gehandelt zu haben, jedoch dieses eine Geschäft bestreite, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, er habe tatsächlich nichts damit zu tun. Auffällig ist zudem, dass er bereits im Zusammenhang mit der Lieferung des Methamphetamins nur zugegeben hat, Drogen von D.______