Überdies wirkt sich nicht negativ aus, dass die Beschreibung des ‹.________ (Nationalität)› nicht in jedem Detail mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten übereinstimmte. Im Gesamten ist für die Kammer klar erstellt, dass es sich beim erwähnten ‹.________(Merkmal)› resp. ‹.________ (Nationalität)› um den Beschuldigten handelt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von D.________ zum vorliegenden Drogengeschäft inhaltlich eine hohe Qualität aufweisen und den Tatbei-