Insbesondere brachte er beide gemeinsam in Verbindung mit R.________ (Ort). Für die Kammer ist demnach erstellt, dass D.________ mit dem ‹.________(Merkmal)› den Beschuldigten meinte, eine Verwechslung ist ausgeschlossen. Denn dass die beiden in der fraglichen Zeit oft gemeinsam unterwegs waren, lässt sich bereits aus den Grenzkontrollen ableiten, anlässlich welcher sie am 16. Juli 2015, 20. August 2015 sowie 3. Dezember 2015 gemeinsam in die Schweiz eingereist sind (pag. 294). Dies wurde auch nie bestritten. Überdies wirkt sich nicht negativ aus, dass die Beschreibung des ‹.________ (Nationalität)› nicht in jedem Detail mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten übereinstimmte.