(Merkmal) Person, nämlich den Beschuldigten, abgebildet. Dass die Auskunftspersonen diesen somit als den sogenannten ‹.________ (Merkmal)› identifiziert hätten, sei einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte eben die einzige .________ (Merkmal) Person auf der Fotodokumentation gewesen sei. Auf die diesbezüglichen Aussagen dürfe deshalb nicht abgestellt werden. Massgebend in dieser Hinsicht ist, dass D.________ nicht nur den .________ (Merkmal) Beschuldigten genau erkannte, sondern ihn immer auch in Zusammenhang mit E.________ brachte, welcher seinerseits keine .________ (Merkmal) hatte (u.a. pag. 741 Z. 39). Insbesondere brachte er beide gemeinsam in Verbindung mit R.___